Juhu, endlich darf die Jugendfeuerwehrarbeit wieder beginnen. Mit den neuen Regelungen wird es in den meisten Landkreisen jetzt wieder möglich sein, mit dem regulären Übungsdienst in den Kinder- und Jugendgruppen zu starten.
Das Sozialministerium hat zum 17. Mai 2021 die Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit angepasst.
Die offizielle Verordnung des Sozialministeriums, welche auch auf die Jugendarbeit in den Feuerwehren gilt, findet ihr hier.
Wir wollen versuchen, die wesentlichen Punkte für euch im Folgenden dazustellen:
Teilnehmerzahlen:
Die Teilnehmeranzahl bei Angeboten sind abhängig vom Sieben-Tage-Inzidenzwert in den jeweiligen Stadt- und Landkreisen.
Inzidenzwert des Stadt- oder Landkreises |
Teilnehmeranzahl im Außenbereich |
Teilnehmeranzahl im Innenbereich |
Voraussetzungen |
Höher als 165 |
Bis zu 6 Personen* |
Bis zu 6 Personen* |
Alle Personen müssen getestet, geimpft oder genesen sein! |
Höher als 100 |
Bis zu 18 Personen* |
Bis zu 12 Personen* |
Alle Personen müssen getestet, geimpft oder genesen sein |
Bis zu 100 |
Bis zu 18 Personen* |
Bis zu 12 Personen* |
Eine Testung ist dann nicht zwingend notwendig |
Bis zu 50 |
Bis zu 30 Personen* |
Bis zu 18 Personen* |
Eine Testung ist dann nicht zwingend notwendig |
Unter 35 |
Bis zu 60 Personen* |
Bis zu 36 Personen* |
Eine Testung ist dann nicht zwingend notwendig |
*Die jeweilige Personenzahl setzt sich aus den Betreuern und den Teilnehmern zusammen. Die Personenanzahl ist auch von den gegebenen Raumbedingungen abhängig, die Abstandsempfehlung von 1,5m muss eingehalten werden.
Weiterhin gilt, dass sich die Teilnehmerzahlen auf eine in sich geschlossene Gruppe beziehen, die gemeinsam an einem Angebot teilnimmt. Es dürfen mehrere Gruppen gebildet und dabei die Höchstwerte mehrfach in Anspruch genommen werden, sofern diese organisatorisch und räumlich durchgängig voneinander getrennt stattfinden und keine Durchmischung zwischen diesen Gruppen stattfindet.
Testung:
Zu Beginn eines Angebotes muss ein Testnachweis über einen tagesaktuellen negativen Schnelltest erfolgen. Diese kann in Form einer Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten über einen durchgeführten Schnelltest mit dem Musterformular des Kultusministeriums erfolgen. Ein Antigentest darf zu Beginn des Angebotes nicht länger als 60 Stunden her sein, der Nachweis per PCR nicht länger als 72 Stunden vor Beginn des Angebotes.
Bei mehrtägigen Angeboten muss in jeder Woche an zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen ein Testnachweis vorgelegt werden. Geimpfte oder Genesene müssen nur einmalig den Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.
Hygieneanforderungen und Hygienekonzept:
Vor der Durchführung von Angeboten müssen folgende Hygieneanforderungen beachtet und sichergestellt werden: